Da künstliche Beleuchtung den Lebensraum, die Lebewelt und die nächtliche Landschaft beeinträchtigt, gilt für Beleuchtungsvorhaben außerhalb von Siedlungsgebieten das Tiroler Naturschutzgesetz. In naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren können verbindliche Vorgaben für eine verträgliche Beleuchtung gemacht oder Beleuchtungsanlagen verhindert werden.
Um die Entwicklung der Verfahren mit Beleuchtungsbezug darzustellen und die Arten der Anlagen aufzuzeigen, wurden die naturschutzrechtlichen Verfahren mit Beleuchtungsbezug in Tirol von 2015 bis 2024 ausgewertet. Die Auswertung ist auch im Tätigkeitsbericht der Tiroler Umweltanwaltschaft 23/24 abrufbar.
In den letzten zehn Jahren wurden insgesamt 467 Bewilligungen erteilt. Lediglich im Jahr 2020 wurde eine straßennahe Werbefläche in Form von zwei 24 m² großen LED-Bildschirmen in Kufstein versagt.
Tendenziell ist allerdings eine Zunahme der Bewilligungen mit Beleuchtungsbezug festzustellen. Die Gründe dafür liegen möglicherweise in der zunehmenden Anzahl von Beleuchtungsanlagen, aber auch im gestiegenen Bewusstsein der Behörden für die ökologischen Auswirkungen der Lichtverschmutzung.
Die Anzahl der gesamten Bescheide pro Jahr ist in den letzten zehn Jahren nahezu unverändert geblieben. Bescheide mit Beleuchtungsbezug (im Diagramm gelb dargestellt) machen nur einen geringen Anteil aus.
Nächtliches Kunstlicht und dessen verträglicher Einsatz spielen in Verfahren betreffend Gebäude die größte Rolle.
Beleuchtungsanlagen wie Aufstiegshilfen, Beschneiungsanlagen und Pisten als Teil der alpinen Wintersportinfrastruktur, machen einen nicht unerheblichen Anteil an der Kategorie “Sport, Freizeit und Tourismus” aus (im Balkendiagramm hellgelb dargestellt).
In die Kategorie “Beleuchtung” fallen Vorhaben, bei denen die Beleuchtung den ausschließlichen Genehmigungstatbestand darstellt. Die meisten dieser Verfahren sind der Kategorie “Sport, Freizeit und Tourismus” zuzuordnen.